Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für die FINN GmbH, FINN Assets I GmbH sowie FINN Assets II GmbH (nachfolgend jeweils „FINN“ genannt). Stand: 22. November 2023
// Allgemeine Regelungen



1. Allgemeines

1.1.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten einheitlich für alle hier genannten Gesellschaften: 

  • FINN GmbH (Handelsregister München HRB 249292), 

  • FINN Assets I GmbH (Handelsregister München HRB 287402) sowie für die 

  • FINN Assets II GmbH (Handelsregister München HRB 284303), 

alle geschäftsansässig Prinzregentenplatz 9, 81675 München (mit „FINN“ ist nachfolgend jede der vorgenannten Gesellschaften einzeln gemeint).


Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der den jeweiligen Vertrag schließenden FINN-Gesellschaft und dem Vertragspartner („Kunde“, gemeinsam mit FINN die „Parteien“).


1.2.

Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen (Miete) und die Erbringung von damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen durch FINN an den Kunden.


1.3.

Diese AGB gelten zwischen FINN und dem Kunden, soweit nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn FINN diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Leistungen

2.1.

Die Präsentation und Bewerbung von Fahrzeugen über unsere Internetseite (www.finn.com) stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Sofern der Kunde das Mietfahrzeug über unsere Internetseite bestellt, gibt der Kunde mit dem Absenden einer Bestellung über unsere Internetseite eine rechtsverbindliche Bestellung ab. FINN wird den Eingang der Bestellung per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch FINN, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs der Bestellung zugleich die Annahme des Angebots erklärt. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn FINN die Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung des Mietfahrzeugs annimmt. Unabhängig davon, welche FINN-Gesellschaft Vertragspartner des Kunden ist, werden alle Leistungen, die durch FINN nach diesem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden zu erbringen sind, durch die FINN GmbH erbracht. Die FINN GmbH ist dazu berechtigt, die FINN Assets I GmbH und die FINN Assets II GmbH rechtsgeschäftlich zu vertreten.


2.2.

FINN wird nach vertraglicher Vereinbarung dem Kunden ein Fahrzeug zum Gebrauch zur Verfügung stellen (das „Mietfahrzeug“). Dies beinhaltet die Überlassung des Mietfahrzeugs, oder gemäß Ziffer 13 eines Austauschfahrzeugs, in verkehrstüchtigem Zustand einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung, die Anmeldung des Mietfahrzeugs, die Zahlung von vereinbarten Prämien für die Haftpflichtversicherung, eine Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren, das Schadensmanagement, die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen des Mietfahrzeugs, die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer, den verschleißbedingten Reifenwechsel sowie, falls erforderlich und nach Ermessen von FINN, den saisonalen Reifenwechsel (gemeinsam die „Bereitstellung“).


2.3.

Die Versorgung mit Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art (u. a. Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Zahlung von Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht Teil des Mietvertrages und in diesem Leistungsumfang nicht inkludiert. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Des Weiteren verpflichtet sich FINN nicht, die Mobilhaltung des Kunden, z. B. durch Bereitstellung eines Mietfahrzeugs, sicherzustellen. Davon abweichende Regelungen können nach individueller Vereinbarung getroffen werden.


2.4.

Der Kunde kann, sofern von FINN angeboten, optional weitere Leistungen hinzubuchen (die „Zusatzleistungen“). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Bestellbestätigung sowie aus dem jeweils gültigen Gebührenkatalog.


2.5.

Der genaue Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes und der Haftungsfreistellung für den Kunden ist der Bestellbestätigung bzw. dem abgeschlossenen Vertrag zu entnehmen. Das Mietfahrzeug ist stets angemessen haftpflichtversichert. Der Kunde wird von Schäden am Fahrzeug nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freigestellt. Soweit ein Schaden von der vereinbarten Haftungsfreistellung umfasst ist, beschränkt sich die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall. Bei Schadenshöhen unterhalb der Selbstbeteiligungsgrenze ist der zu zahlende Betrag auf die Schadenshöhe begrenzt.

3. Kunden

3.1.

Kunden können Privat- und Geschäftskunden (d.h. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB bzw. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland sein. 


3.2.

FINN behält sich vor, den Vertragsschluss mit dem Kunden vom Ergebnis einer Risiko- & Bonitätsprüfung abhängig zu machen.


3.3.

FINN behält es sich vor, eine Kaution zu erheben. Die maximale Höhe der Kaution ergibt sich aus dem Gebührenkatalog. Die Kaution dient zur Absicherung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Kunden, die FINN aus der Vertragsbeziehung zustehen. Die Kaution wird innerhalb von 4 Wochen nach Begleichung aller offenen Positionen durch den Kunden und ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet.

4. Berechtigung zur Führung des Mietfahrzeugs

4.1.

Zur Führung des Mietfahrzeugs sind grundsätzlich nur Personen berechtigt, die

  1. ausdrücklich in der Bestellbestätigung, entweder als Kunde oder als Fahrer, benannt sind und
  2. zwischen 18 - 75 Jahre alt sind, wobei zusätzliche Altersbeschränkungen für das jeweils gewählte Mietfahrzeug bestehen können; und
  3. seit mindestens 2 Jahren ohne Unterbrechung im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sind, die zur Führung des gewählten Mietfahrzeugs berechtigt;

nachfolgend gemeinsam und einzeln auch als „Fahrer“ bezeichnet.

Eine Person, die FINN erst nach Vertragsabschluss als Fahrer gemeldet wird, ist berechtigt, das Mietfahrzeug zu führen, wenn FINN dem ausdrücklich zustimmt und der Zusatzfahrer die vorstehend in lit. b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt.


4.2.

Fahrer im Sinne von Ziffer 4.1 dürfen das Mietfahrzeug für einzelne Fahrten an Dritte überlassen, sofern:

  1. diese die Voraussetzungen in Ziffer 4.1 lit. b) und c) erfüllen und

  2. mit dem Fahrer in folgender Beziehung stehen: 

    1. Verwandte 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister), Ehegatten oder nichteheliche Lebensgefährten (m/w) mit demselben Wohnsitz (Meldeanschrift) wie der Fahrer, oder, 

    2. sofern es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt: Mitarbeiter oder die mit diesen in Lebensgemeinschaft stehenden Personen und Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister);  

(nachfolgend einzeln und gemeinsam die „nutzungsberechtigten Dritten“). 

Anderen Dritten darf das Mietfahrzeug nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FINN überlassen werden.


4.3.

Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis eines Fahrers oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Kunde hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller Fahrer unverzüglich gegenüber FINN anzuzeigen.


4.4.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die unter Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3 genannten Voraussetzungen von allen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Der Kunde hat das Verschulden der Fahrer und nutzungsberechtigter Dritter wie eigenes Verschulden zu vertreten.


4.5.
FINN kann vor Überlassung des Mietfahrzeugs und anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass jeder Fahrer sich mithilfe eines von FINN gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.

5. Gebühren/Kosten und Zahlungsbedingungen

5.1.

Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden monatlichen Abo-Rate ergibt sich aus der Bestellbestätigung, die dem Kunden im Anschluss an die Bestellung per E-Mail zur Verfügung gestellt wird. Die Preise für weitere Leistungen ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Gebührenkatalog


5.2.

Soweit nicht anders vereinbart, sind monatliche Abo-Raten, Anzahlung und alle anderen vom Kunden geschuldeten Beträge am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus zu zahlen. Weitere Gebühren sind entsprechend des zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Gebührenkatalogs zu zahlen. FINN kann nach individueller Vereinbarung die erste monatliche Gebühr ganz oder teilweise unmittelbar bei Vertragsschluss berechnen; diese wird dann in der Bestellbestätigung ausgewiesen und ist sofort fällig.

Mit Geschäftskunden (also Unternehmern im Sinne von § 14 BGB) können abweichende Zahlungstermine vereinbart werden.


5.3.

Überschreitet der Kunde das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Höhe der vom Kunden zu leistenden Zuzahlung kann der Bestellbestätigung entnommen werden. Die Zuzahlung wird nach Rückgabe des Mietfahrzeugs gesondert abgerechnet und in Rechnung gestellt.


5.4.

Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben, hat der Kunde Gebühren und sonstige Zahlungen per SEPA-Lastschrift zu leisten. Der Kunde hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von FINN einzurichten (SEPA-Basislastschriftmandat für Privatkunden und SEPA-Firmenlastschriftmandat für Firmenkunden). Der Kunde ermächtigt FINN, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen FINN und dem Kunden anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z. B. bei Bußgeldern) zu verwenden. Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde pauschal eine Rücklastschriftgebühr in der im Gebührenkatalog angegebenen Höhe zu zahlen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.

// Regelungen zur Nutzung des Fahrzeuges



6. Übergabe des Mietfahrzeugs

6.1.

Der Kunde und FINN vereinbaren in der Buchungsvereinbarung einen unverbindlichen Lieferzeitraum, an dem das gebuchte Mietfahrzeug von FINN oder einem von FINN beauftragten Dritten an die Wunschadresse des Kunden in Deutschland geliefert und dem Kunden übergeben werden soll. Die Höhe der Liefergebühr ist der Bestellbestätigung zu entnehmen. Wird der Lieferzeitpunkt um sechs Wochen überschritten, kann der Kunde FINN auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung gerät FINN in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.


6.2.

Die Verpflichtung von FINN zur Bereitstellung und Übergabe des Fahrzeugs entfällt, wenn und soweit FINN nicht durch den Lieferanten des Fahrzeugs beliefert wird und die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat und nicht ausdrücklich ein besonderes Beschaffungsrisiko vereinbart wurde. In diesem Fall entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Kunden und FINN hat dem Kunden unverzüglich etwaige geleistete Vorauszahlungen wie Kaution oder Lieferkosten zu erstatten.


6.3.

Bei Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Kunde neben dem Mietfahrzeug auch mindestens einen Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Dokumente (Original oder Kopie des Fahrzeugscheins, Kundendienstheft). Es wird gemeinsam mit dem Kunden eine Bestandsaufnahme des Mietfahrzeugs vorgenommen und ein Übernahmeprotokoll durch FINN oder einem von FINN beauftragten Dritten erstellt.


6.4.

Die Übergabe des Mietfahrzeugs setzt voraus, dass der Fahrer beim Übergabetermin seine Fahrerlaubnis durch Vorlage seines Führerscheins im Original und seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses im Original nachweist. Für den Fall, dass nicht der Kunde das Fahrzeug entgegennimmt, sind eine Vollmacht des Kunden sowie dessen Ausweis und Führerschein in Kopie zusätzlich vorzulegen.


6.5.

FINN behält sich vor, die Übergabe des Mietfahrzeugs von der Zahlung der vereinbarten Kaution und der ersten Monatsmiete abhängig zu machen.


6.6.

Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden. 


6.7.

Scheitert die Übergabe des Fahrzeugs zu dem vereinbarten Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde FINN sämtliche durch die gescheiterte Übergabe entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen. Weitere Informationen sind dem jeweils gültigen Gebührenkatalog zu entnehmen. FINN und der Kunde vereinbaren unverzüglich einen Ersatztermin für die Übergabe.

7. Nutzung des Mietfahrzeugs

7.1.

Fahrer sowie nutzungsberechtigte Dritte dürfen das Mietfahrzeug nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich und fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt führen und nutzen. Das Mietfahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch auf befestigten Straßen und insbesondere nicht für die Begehung von Straftaten, die Beförderung von leicht entzündlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, die Teilnahme an Autorennen oder Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, die gewerbliche Personenbeförderung oder das gewerbliche Fahrsicherheitstraining verwendet werden. 


7.2.

Dem Kunden ist es untersagt, das Mietfahrzeug für gewerbliche Zwecke an Dritte zu überlassen. Der Versicherungsschutz und die Haftungsfreistellung für Kaskoschäden (vgl. Ziffer 2.2, 2.5) erlöschen in diesem Fall und können nicht auf Dritte übertragen werden. 


7.3.

Der Kunde verpflichtet sich, in gebotener Weise mitzuwirken, falls eine Vorführung oder Überlassung des Fahrzeugs erforderlich ist, um die Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit, Herstellergarantie oder den Werterhalt des Mietfahrzeugs sicherzustellen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Reparaturarbeiten, Wartungen, Inspektionen, Rückrufaktionen von Herstellern oder Ähnlichem erfolgen. Missachtet der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dazu verpflichtet, hierdurch verursachte Schäden zu tragen.


7.4.

Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Dies schließt behördliche Maßnahmen ein, wie beispielsweise eine Beschlagnahme oder ein Abschleppen des Fahrzeugs durch eine Ordnungsbehörde. Der Kunde wird FINN im Falle eines Zugriffs unverzüglich benachrichtigen. Er trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von FINN verursacht wurden, soweit sie nicht von Dritten bezahlt worden sind. 


7.5.

Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass das Mietfahrzeug ausschließlich in einem fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand gefahren wird. 


Der Kunde verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten (insbesondere Öl- und Kühlwasser) und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Mietfahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren. 


Für die fehlerhafte Bedienung des Mietfahrzeugs, auch durch einen Fahrer oder einen nutzungsberechtigten Dritten, haftet der Kunde gegenüber FINN für die dadurch entstehenden Mehrkosten bei Reparatur und/oder Wartung, einen eventuellen Minderwert des Mietfahrzeugs ebenso wie für eine Einschränkung oder einen Wegfall der Hersteller- und/oder Händlergarantie.


7.6.

Der Kunde hat das Mietfahrzeug im Rahmen des vom Hersteller empfohlenen Service-Intervalls (nach Kilometerstand und/oder Zeitintervall) zur Wartung sowie bei Bedarf nach Abstimmung mit FINN in die Reparatur zu geben.


Ein Aufleuchten der Service-Leuchte oder vergleichbare Signale im Mietfahrzeug hat der Kunde FINN unverzüglich zu melden. Der Aufforderung von FINN, das Mietfahrzeug in die Wartung/Reparatur zu geben, hat der Kunde unverzüglich nachzukommen. 


FINN behält sich vor, Kosten, die auf die nicht rechtzeitige Wartung oder Reparatur des Mietfahrzeugs zurückzuführen sind, an den Kunden weiter zu belasten.


7.7.

Das Mietfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer einen Blutalkoholwert oder Atemalkoholgehalt hat, der die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Grenzwerte überschreitet oder der Fahrer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes konsumiert hat und unter deren Einfluss steht. 


7.8.

Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.


7.9.

Das Rauchen im Mietfahrzeug ist verboten.


7.10. 

Das Mietfahrzeug darf außerhalb Deutschlands nur in den folgenden Ländern genutzt werden: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. Eine Verbringung in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt und ist im Einzelfall nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von FINN gestattet; die Zustimmung kann an Bedingungen wie Zielland, Fahrzeugtyp, Finanzierungsform oder den Abschluss weiterer Versicherungen geknüpft werden. 


7.11.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass bei jeder Fahrt mit dem Mietfahrzeug alle notwendigen Dokumente und das erforderliche Sicherheitszubehör mitgeführt werden. 


7.12.

Das Mietfahrzeug darf nur mit den jeweiligen Witterungsbedingungen angemessenen Reifen geführt werden. Die Verantwortung für die Ausrüstung mit den Witterungsbedingungen angemessener Bereifung obliegt dem Kunden. 


7.13.1.

Wurde dem Kunden das Mietfahrzeug mit Sommerreifen überlassen und ist für den Erhalt der Verkehrssicherheit ein Wechsel von Sommer- zu Winterreifen erforderlich, hat der Kunde FINN mindestens 14 Kalendertage vor dem gewünschten Reifenwechseltermin hierüber zu informieren, sofern FINN nicht bereits den Kunden bzgl. des saisonalen Reifenwechsels kontaktiert hat. FINN wird erforderliche Reifenwechsel in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen bzw. vornehmen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, hierbei zu kooperieren. Insbesondere muss der Kunde den Reifenwechsel gemäß dem von FINN vorgegebenen Verfahren unverzüglich durchführen lassen, wenn FINN den Kunden dazu auffordert. 


7.13.2.

Wurde das Fahrzeug dem Kunden mit Allwetterreifen überlassen, ist es dem Kunden gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Mietfahrzeug montiert sein. 


7.13.3.

Vorbehaltlich des Reifenwechsels gemäß vorstehender Ziffer 7.13.2 dürfen Veränderungen technischer, optischer oder sonstiger Art am Mietfahrzeug nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch FINN vorgenommen werden. 


7.13.4.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die in dieser Ziffer 7 genannten Verpflichtungen von sämtlichen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. 

8. Rückgabe des Mietfahrzeugs

8.1.

Soweit Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Bestellbestätigung festgelegt sind, vereinbart der Kunde vor Ablauf der Mietzeit mit FINN bzw. einem von FINN bestimmten Dritten einen Termin und Ort für die Rückgabe des Mietfahrzeugs.


8.2.

Ist in der Buchungsvereinbarung nichts anderes vereinbart, hat der Kunde das Mietfahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an dem vereinbarten Rückgabeort abzugeben.


8.3.

Nach individueller Vereinbarung mit FINN kann der Kunde das Mietfahrzeug von FINN gegen ein Entgelt an einem zuvor vereinbarten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abholen lassen. Die Höhe der Abholgebühr ist dem Gebührenkatalog zu entnehmen. 


8.4.

Der Kunde hat das Mietfahrzeug und alle sonstigen von FINN überlassenen Dokumente und Gegenstände zum Ablauf der Mietzeit in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie erhalten hat.


8.5.

Gibt der Kunde das Mietfahrzeug nicht fristgerecht am vereinbarten Rückgabeort ab, stellt FINN dem Kunden für jeden Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe (einschließlich) einen Anteil der monatlichen Gebühr in Rechnung sowie zusätzlich etwaige aufgrund der verspäteten Rückgabe entstandene Kosten in Rechnung. Die Höhe dieser Zusatzkosten ist dem Gebührenkatalog zu entnehmen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die nicht fristgerechte Rückgabe nicht zu vertreten hat.


8.6.

Die Erstattung oder Verrechnung nicht genutzter Kilometer des vereinbarten Kilometerpakets ist ausgeschlossen.


8.7.

Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Mietfahrzeug gefunden werden, benachrichtigt FINN den Kunden unter den vom Kunden mitgeteilten Kontaktdaten. Gegenstände, die persönliche Daten oder Finanzdaten enthalten, werden nach 28 Tagen vernichtet. Sonstige Gegenstände werden nach 6 Monaten entsorgt. 

// Regelungen zu Schäden, Mängeln & Reparaturen sowie zur Haftung und Haftungsfreistellung für Kaskoschäden



9. Mängel und Schäden bei Rückgabe des Mietfahrzeugs

9.1.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem einwandfreien, vollständigen (dies betrifft u.a. Vollständigkeit des Zubehörs wie zum Übergabezeitpunkt, Vollständigkeit der Unterlagen, Anzahl der Schlüssel), innen und außen gereinigten sowie der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand befindet. 


9.2.

Sollte sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem mangelhaften Zustand befinden, sind die daraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde die Rückgabe im mangelhaften Zustand zu vertreten hat. Einzelheiten können dem Gebührenkatalog entnommen werden.


9.3.

Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs wird der Zustand des Mietfahrzeugs (Schäden, Minderwerte, Gebrauchs- und Verschleißspuren) von einem sachkundigen Mitarbeiter von FINN oder einem von FINN beauftragten sachkundigen Dritten am Rückgabeort dokumentiert. Nach Rücknahme des Mietfahrzeugs werden eventuell entstandene Schäden und Minderwerte, die die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren überschreiten, durch einen sachkundigen Mitarbeiter von FINN oder einen beauftragten sachkundigen Dritten im Rahmen eines Minderwertgutachtens oder einer Zustandsbewertung bewertet. Die Bewertung erfolgt nach einem von FINN bereitgestellten Schadenkatalog.  


Der Kunde ist zum Ausgleich des Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden, welche über die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren hinausgehen, verpflichtet. Folgekosten, die durch verspätet oder nicht durchgeführte Routineservices, entstanden sind, werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.


Sollte sich das Mietfahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe in einem für die Dokumentation des Fahrzeugzustands unzureichenden Zustand befunden haben (z.B. wegen Verschmutzung), wird der Bewertung der Minderwerte und Schäden ausschließlich die im Rahmen des Minderwertgutachtens bzw. der Zustandsbewertung festgestellte Zustand des Mietfahrzeugs zugrunde gelegt. 

10. Wartung des Mietfahrzeugs; Abwicklung von Schadensfällen; Haftungsfreistellung für Kaskoschäden

10.1.

Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Mietfahrzeug werden ausschließlich durch FINN oder einen von FINN beauftragten Fachbetrieb vorgenommen. 


Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z.B. Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechsel, Garantieschäden oder Unfallschäden nennt FINN dem Kunden einen Fachbetrieb in seiner Nähe und wird die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen, damit der Fachbetrieb nach Terminvereinbarung mit dem Kunden die notwendigen Arbeiten durchführen kann. Der Kunde ist in einem zumutbaren Maße zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet, damit die erforderlichen Arbeiten umgehend durchgeführt werden können. Der Kunde hat bei den genannten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefällen sowie Pannen und Unfallschäden keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch FINN. Bei Garantiefällen obliegt es der Herstellerwerkstatt, dem Kunden in Abhängigkeit der Verfügbarkeit ein Ersatzfahrzeug anzubieten. 


Sofern der Kunde die Ersatzmobilität einer Werkstatt oder eines anderen Dritten in Anspruch nimmt, unterliegt die Nutzung des Ersatzfahrzeugs deren Bedingungen. Hierbei kann der Kunde aufgefordert werden, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt, einem Nutzungsvertrag oder einem Übergabeprotokoll zuzustimmen. 


10.2.

Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Reparaturen, die auf einen von FINN zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt FINN. Die erforderlichen Kosten für Reparaturen (einschließlich Kosten für die Stellung eines Ersatzfahrzeugs), die nicht auf Verschleiß oder einen von FINN oder einem von FINN beauftragten Dritten zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Kunde.


10.3.

FINN oder von FINN beauftragte Dritte koordinieren die Abwicklung von Schadensfällen. Im Fall eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildzusammenstoßes oder sonstigen Schadens am Mietfahrzeug (nachfolgend jeweils „Schadensfall“), ist der Kunde verpflichtet, den Schadensfall FINN gegenüber unverzüglich anzuzeigen. FINN stellt hierfür eine Schadenshotline bereit, die rund um die Uhr besetzt ist. Sollte das Mietfahrzeug bei der Rückgabe Unfallschäden aufweisen, die nicht unverzüglich gemeldet wurden, ist der Kunde zum vollumfänglichen Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden verpflichtet; eine Begrenzung durch die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.


10.4.

Der Kunde hat im Schadensfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und des Umfangs seiner Haftungsfreistellung (vgl. Ziffer 2.5) erforderlich ist, sowie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten ein:

  1. Der Kunde darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und/oder die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.

  2. Der Kunde darf kein Schuldanerkenntnis abgeben.

  3. Der Kunde ist dazu verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Schadensfall 1000 EUR übersteigt. 

  4. Der Kunde muss etwaige Nachfragen von FINN und den von FINN beauftragten Dienstleistern zu den Umständen des Schadensfalls und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und auf Aufforderung eine Begutachtung des Mietfahrzeugs ermöglichen.

  5. Der Kunde muss FINN alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit die Beschaffung der Nachweise zumutbar ist.

  6. Der Kunde muss die für die Aufklärung und/oder Minderung des Schadens erforderlichen zumutbaren Weisungen von FINN befolgen.

  7. Der Kunde muss bei Diebstahl oder sonstigem Fahrzeugverlust im Ausland sowohl die lokale Polizei als auch die Polizei in Deutschland informieren.


10.5.

Verletzt der Kunde vorsätzlich eine der in der Ziffer 10.4 geregelten Pflichten, entfällt die Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung (vgl. Ziffer 2.5). Verletzt der Kunde die vorgenannten Pflichten grob fahrlässig, ist FINN berechtigt, gemäß den Bedingungen der Haftungsfreistellung die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 


10.6.

Abweichend von Ziffer 10.5. bleibt die Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung bestehen, soweit der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs die Pflicht arglistig verletzt hat.

11. Haftung von FINN

11.1.

FINN haftet, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet FINN nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels erforderlich sind oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Darüber hinaus haftet FINN uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien. Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FINN.


11.2.

Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die FINN nicht zu vertreten hat („höhere Gewalt“, insbesondere Krieg und kriegsähnliche Zustände, Sabotage, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Epidemien oder Pandemien) ist FINN für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Kunden, die Gegenleistung zu erbringen. Kann FINN die Leistung nicht innerhalb von sechs Wochen erbringen, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.


11.3.

Für im Mietfahrzeug vergessene Sachen des Kunden übernimmt FINN keine Haftung; das gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von FINN oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Haftung des Kunden

12.1.

Der Kunde haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.


12.2.

Die übliche Abnutzung hat der Kunde nicht zu vertreten.


12.3.

Der Kunde haftet unbeschränkt für schuldhafte Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Kunde stellt FINN von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund derartiger Verstöße erheben. Zum Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand von Anfragen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit mit dem Mietfahrzeug begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an FINN richten, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale. Nähere Einzelheiten sind dem jeweils gültigen Gebührenkatalog zu entnehmen. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass FINN tatsächlich ein geringerer Aufwand entstanden ist.


12.4.

Der Kunde sorgt bei Benutzung mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr. Der Kunde stellt FINN von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.


12.5.

Der Kunde stellt sicher und haftet dafür, dass das Mietfahrzeug nur im Einklang mit und unter Beachtung der in diesen AGB festgehaltenen Regelungen, Pflichten und Einschränkungen genutzt wird.

13. Austausch

13.1.

FINN hat das Recht, das überlassene Mietfahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, z.B. wenn FINN im Falle eines geleasten Fahrzeugs das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben muss oder das Mietfahrzeug veräußert wird („Austausch“). FINN wird den Kunden spätestens zwei Wochen zuvor über den geplanten Austausch informieren; die Parteien vereinbaren danach Termin und Ort für die Vornahme des Austauschs. FINN bietet dem Kunden mehrere gleich- oder höherwertige Austauschfahrzeuge zur Auswahl an und berücksichtigt dabei insbesondere die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglich überlassenen Mietfahrzeugs.


13.2.

Dem Kunden entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.


13.3.

Sollte FINN dem Kunden kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug anbieten können und einigen sich FINN und der Kunde nicht auf ein alternatives Fahrzeug, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.

// Weitere Regelungen



14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

14.1.

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von FINN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich.


14.2.

Ist der Kunde Unternehmer gemäß § 14 BGB, gilt Ziffer 15.1 für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§ 273 BGB) entsprechend.


14.3.

FINN ist (neben der Regelung in Ziffer 1.2) berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen.

15. Abtretung

15.1.

FINN ist berechtigt, ihre Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Kunden einzeln oder in ihrer Gesamtheit an einen Dritten (z.B. einen Finanzierungspartner) abzutreten.


15.2.

Soweit Zahlungsansprüche gegen den Kunden an einen Dritten abgetreten werden, kann FINN von dem Kunden verlangen, hierauf gerichtete Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten und dem Dritten zur Einziehung der Zahlungen ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Ziffer 6.4 findet entsprechende Anwendung. 


15.3.

Der Kunde ist nicht berechtigt seine Rechte aus der Vertragsbeziehung mit FINN an einen Dritten abzutreten, außer FINN hat dieser Abtretung vorher schriftlich zugestimmt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.


15.4.

FINN ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, dem Dritten die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vorliegt, insbesondere die Einwilligung des Kunden nach Artikel 7 der DSGVO.

16. Nebenpflichten

16.1.

Liegen FINN konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeugs, insbesondere Beschädigungen, vor, hat der Kunde FINN auf Aufforderung zu ermöglichen, das überlassene Mietfahrzeug zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu teilt der Kunde auf Anforderung den Standort des Mietfahrzeugs mit.


16.2.

Liegen FINN konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Fahrzeug entgegen der Bestimmungen in Ziffer 4 dieses Vertrages von nichtberechtigten Personen genutzt wird oder ist dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen, insbesondere Verstößen im Sinne von Ziffer 13.3 dieses Vertrages erforderlich, hat der Kunde FINN auf Aufforderung Auskunft darüber geben, wer das Mietfahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.


16.3.

Der Kunde muss eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse oder ähnliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die geeignet sind, die Erbringung der Leistungspflichten des Kunden ernsthaft zu gefährden, gegenüber FINN unverzüglich anzeigen.


16.4.

Falls eine Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug droht oder erfolgt, hat der Kunde FINN unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

17. Mietzeit, Beendigung, Kündigung

17.1.

Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Bestellformular und wird entweder als fixe Mietzeit („Fix-Miete“) oder flexible Mietzeit („Flex-Miete“) vereinbart. Bei der Fix-Miete endet der Mietvertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Bei der Flex-Miete wird eine Mindestlaufzeit vereinbart, nach deren Ablauf sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn keine Partei kündigt.


17.2.

Der Mietvertrag ist bei Fix-Mieten nicht ordentlich kündbar. Bei Flex-Mieten kann der Mietvertrag, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform ordentlich gekündigt werden.


17.3.

Die Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in Textform berechtigt. Ein wichtiger Grund, der FINN zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:


17.3.1. der Kunde bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat;


17.3.2. wenn FINN durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird; dies gilt nicht, wenn FINN die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat;


17.3.3. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss nicht erfolgt wäre; § 112 Nr. 2 InsO bleibt vorbehalten;


17.3.4. der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Gebühr in Verzug ist; § 112 InsO bleibt vorbehalten;


17.3.5. der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die monatliche Gebühr für zwei Monate erreicht; § 112 InsO bleibt vorbehalten;


17.3.6. der Kunde oder anderer zur Führung des Fahrzeugs Berechtigter das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt;


17.3.7. der Kunde die nach Eintritt eines Schadensfalls zu leistende Selbstbeteiligung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet; oder


17.3.8. für FINN die Fortsetzung aufgrund von Schäden am Mietfahrzeug unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn:

  1. die Summe der Schäden eine Höhe von 5000 EUR übersteigt, oder 

  2. der Reparaturaufwand bei Schadensfällen 10 % des Fahrzeuglistenpreises übersteigt, oder

  3. innerhalb der Vertragslaufzeit 2 oder mehr durch den Kunden verschuldete Schadensereignisse eintreten. 


17.3.9. ein Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritter dringend verdächtigt wird, eine Straftat mit dem Fahrzeug begangen zu haben. 


17.3.10 das Fahrzeug ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis von FINN in ein Land verbracht wird, das nicht in Ziffer 7.10 aufgeführt wird.


17.4.

Mit Wirkung der Kündigung erlischt das Besitzrecht des Kunden, weiterer Fahrer und nutzungsberechtigter Dritter. Der Kunde schuldet sodann die umgehende Rückgabe des Mietfahrzeuges und aller von FINN überlassenen Dokumente und Gegenstände im Einklang mit den Regelungen der Ziffer 8. Erfolgt die außerordentliche Kündigung aufgrund eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, trägt er die Kosten der Rückgabe und ggf. weitere daraus entstandene Kosten, insbesondere Kosten zur Sicherstellung des Mietfahrzeugs. 


Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist ist FINN auf Kosten des Kunden berechtigt, das Mietfahrzeug in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Kunden Ersatz für zugehörige Schlüssel und Dokumente zu beschaffen, es sei denn, der Kunde hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten.


17.5.

Die stillschweigende Verlängerung eines gekündigten Mietvertrags ausgeschlossen; § 545 BGB ist abbedungen.

18. Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

18.1.

FINN verarbeitet personenbezogenen Daten des Kunden, der zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten sowie sonstiger Personen im Einklang mit ihrer Datenschutzerklärung, die hier abgerufen werden kann /datenschutz.


18.2.

Der Kunde ist verpflichtet und stellt sicher, dass die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten auf die Datenschutzerklärung von FINN hingewiesen werden und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.

19. Widerrufsrecht und Stornierung

19.1

Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.

20. Sonstiges

20.1.

FINN ist berechtigt, diese AGB während der Laufzeit des Mietvertrags mit Wirkung für die Zukunft aus triftigem Grund zu ändern oder anzupassen, soweit der Kunde nicht unangemessen benachteiligt wird. Triftige Gründe sind insbesondere offensichtliche redaktionelle Fehler in den AGB, Änderungen in der Gesetzgebung und/oder Rechtsprechung, Veränderung der Marktgegebenheiten oder sonstige gleichwertige Gründe. FINN wird dem Kunden die geänderten AGB vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zugleich wird FINN dem Kunden eine angemessene, mindestens sechs Wochen lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nutzungsbedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, kein Widerspruch des Kunden, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. FINN wird den Kunden bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien.


20.2.

Sonstige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine diese Schriftformerfordernis ändernde oder aufhebende Vereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist ebenfalls durch E-Mail gewahrt.


20.3.

Die den Vertrag schließende FINN-Gesellschaft kann die Vertragsbeziehung in Gänze auf eine andere der in Ziffer 1.1 genannten Gesellschaften (je nach dem sind dies die FINN GmbH, FINN Assets I GmbH oder die FINN Assets II GmbH) oder ein anderes verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG übertragen (nachfolgend „übernehmende FINN-Gesellschaft“). Mit wirksamer Übertragung des Vertrages nach dieser Ziffer 20.3 tritt die übernehmende FINN-Gesellschaft  vollumfänglich in alle Rechte und Pflichten von FINN ein, während gleichzeitig die übertragende FINN-Gesellschaft aus dem Vertrag austritt. 

Der Kunde hat das Recht, der Übertragung seines Vertrags schriftlich oder per E-Mail zu widersprechen. Die Zustimmung des Kunden gilt dabei als erteilt, sofern er nicht binnen 30 (dreißig) Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. FINN wird den Kunden nochmals ausdrücklich auf diese Folge eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. 


20.4.

Auf die Vertragsbeziehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) zwischen FINN und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), so bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften unberührt, insbesondere zwingende Vorschriften des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder deren Entstehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) ist München, wenn die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.


20.5.

FINN ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden einen Empfehlungsbonus gutzuschreiben, falls dieser über einen öffentlich geteilten Link, z.B. in einem Gutscheinportal, erlangt wurde. 


20.6.

Gewährte Gutscheine und Rabattaktionen gelten grundsätzlich in den elektronisch mitgeteilten Zeiträumen. Ist kein Zeitraum angegeben, sind diese ein Jahr gültig.